Technical Instructions

In order to view this page properly, please follow the attached instructions carefully: Im Obergeschoss eines zweigeschossigen Ausstellungsstandes darf die Entfernung zur Treppe von jeder zugänglichen Stelle aus höchstens 20 m Lauflinie betragen. Die Treppen sind so anzuordnen, dass die Rettungswege ins Freie möglichst kurz sind.

Beträgt die Obergeschossfläche über 100 m², werden mindestens zwei Treppen benötigt, die entgegengesetzt anzuordnen sind.

Alle Treppenanlagen sind nach DIN 18065 auszuführen. Die Steigungshöhe der Treppen darf nicht mehr als 0,19m, die Auftrittsbreite nicht weniger als 0,26 m betragen.
Treppen müssen eine Mindestbreite von 1,0 m haben. Ab einer Obergeschossfläche von mehr als 100 m² und einer Personenzahl von weniger als 200 Personen sind zwei Treppen mit mindestens je 1,0 m Breite ausreichend. Bei mehr als 200 m² Obergeschossfläche bzw. 200 Personen sind zwei Treppen mit je mindestens 1,20 m nutzbarer Treppenlaufbreite erforderlich.

Notwendige Treppen dürfen nicht als Wendel- bzw. Spindeltreppen ausgeführt werden.
Treppen, die breiter sind als 2,40 m, müssen zwei Außenhandläufe und einen Mittelhandlauf haben. Handläufe sind fest, griffsicher und endlos, d.h. ohne freie Enden, auszuführen. Der Seitenabstand der Handläufe zu benachbarten Bauteilen muss mindestens 0,05 m betragen. Handläufe sind beidseitig erforderlich

Bei zweigeschossigen Ständen sind die tragenden Bauteile, die Decken des Erdgeschosses und der Fußboden des Obergeschosses aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen nach DIN 4102-1 B1, nicht brennend abtropfend bzw. EN 13501-1 C-s3, d0 zu erstellen.

Im Obergeschoss sind im Bereich der Brüstungen, falls erforderlich, auf dem Fußboden Abrollsicherungen von mind. 0,05 m Höhe anzubringen.

Brüstungen sind entsprechend Punkt 4.6. und Punkt 4.9.3. auszuführen.

In gesprinklerten Hallen muss das OG nach oben hin grundsätzlich offen sein, oder es ist der Einbau einer Sprinkleranlage erforderlich.